Die Leistungen sind im Grundgesetz formuliert:
- § 53 und 54
im Sozialgesetzbuch XII - § 35a
im Sozialgesetzbuch VIII - Bayerisches Kinderbildungs- und Erziehungsgesetz Art. 11
Die Kosten werden unter bestimmen Voraussetzungen vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.
Der Förderbedarf wird von einem Facharzt für Kinder und Jugendliche festgestellt. Bei den Antragsformalitäten unterstützen wir Sie gerne.
Das Angebot der Heilpädagogischen Förderung ist auch als Privatleistung möglich.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.